Schild mit einer Eule und Aufschrift Landschaftsschutzgebiet
Schild mit einer Eule und Aufschrift Landschaftsschutzgebiet

Schutzgebiete

Mit der Ausweisung von Schutzgebieten werden hochwertige Flächen für den Arten- und Biotopschutz sowie für die Naherholung sowie deren Entwicklungsmöglichkeiten gesichert. Die unterschiedlichen Schutzgebiete können hinsichtlich ihrer Größe, ihres Schutzzweckes und ihrer Schutzziele und den daraus abzuleitenden Nutzungseinschränkungen unterschieden werden. Schutzformen und –kategorien leiten sich aus Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ab.

Naturschutzgebiet Wormser Ried mit Becken 2-5. Im Hintergrund der Flugplatz Worms

NSG "Spieß-An der Spießbrücke, Einweihung Seegrabenrenaturierung 2006
NSG "Spieß-An der Spießbrücke, Einweihung Seegrabenrenaturierung 2006
© Fotograf: Stadt Worms

Naturschutzgebiete (NSG)

Naturschutzgebiete genießen einen besonderen Schutz aufgrund ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit zur Erhaltung und Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 23 BNatSchG).

Folgende Naturschutzgebiete befinden sich in Worms:

  • NSG " Wormser Ried"
  • NSG "Spieß-An der Spießbrücke"

Eine ausführliche Beschreibung für die Wormser Naturschutzgebiete finden Sie hier:

Natura 2000

Die Europäische Union hat im Bereich des Naturschutzes zwei Richtlinien erlassen, die in die nationalen Gesetzgebungen (§§ 31 – 36 Bundesnaturschutzgesetz) übernommen wurden, nämlich

  • die EG – Vogelschutzrichtlinie, und
  • die FFH – Richtlinie ( Flora – Fauna – Habitat - Richtlinie ).

Beide Richtlinien bilden zusammen das Europäische Naturschutzgesetz, mit deren Umsetzung die einzelnen Mitgliedstaaten beauftragt sind. Ziel dieser Richtlinien ist der Aufbau eines europäischen Netzes „Natura 2000“ mit einer repräsentativen Auswahl aller Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse zum Schutz der biologischen Vielfalt in Europa. Die ältere EG-Vogelschutzverordnung ergänzt die FFH – Richtlinie um die Lebensräume bestimmter Vogelarten.

Die FFH - Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten in zweierlei Hinsicht:

  • Verschlechterungsverbot ( der Zustand der Natur darf sich in den Gebieten nicht verschlechtern ); und
  • Erhaltungsmaßnahmen ( die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Erhaltung ggf. Entwicklung der Gebiete ).
Vogel
Vogel

Jedoch wird auch in den gemeinschaftlichen Schutzgebieten das Interesse an gemeindlichen und städtebaulichen Entwicklungen und Bedarf an land- und forstwirtschaftlichen Anpassungen bestehen, die durch die vorliegende Richtlinie naturverträglich gesteuert werden soll. Pläne und Projekte sind jeweils einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Dies gilt im Übrigen auch für Projekte und Pläne, die von außen erheblich auf das Gebiet einwirken können.

Im Wormser Stadtgebiet wurde das bestehende NSG „Wormser Ried“ als Teil des großräumigen Gebietes „Rheinniederung Ludwigshafen – Worms“ als FFH – Gebiet gemeldet und bestimmt.

Landschaftsschutzgebiete (LSG)

Landschaftsschutzgebiete genießen einen besonderen Schutz zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft und wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung (§ 26 BNatSchG).

Im Stadtkreis Worms befinden sich folgende Landschaftsschutzgebiete:

LSG "Rheinhessische Rheingebiet"

Es handelt sich hier um ein großräumiges Gebiet, welches Teile entlang des Rheins von Worms bis Bingen umfasst. Im Stadtgebiet Worms befindet sich der Teil 1 (Rheinaue in Worms-Süd) sowie Bereiche des Teils 2 (Rheinaue entlang Rheindürkheim und Ibersheim und die angrenzenden Hänge in Teilbereichen der Gemarkungen Herrnsheim und Abenheim).

Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Maßnahmen verboten, die zu einer Veränderung des Charakters des Gebietes führen können oder geeignet sind den Schutzzweck zu gefährden. Insbesondere (u.a.!) sind ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde verboten:

  • das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen aller Art;
  • die erhebliche Veränderung der bisherigen Bodengestalt;
  • das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze;
  • das Lagern, Zelten und Aufstellen von Wohnwagen außerhalb von behördlich genehmigten Plätzen;
  • das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile wie Felsen, Teiche, Rohr- und Riedbestände, Uferbewuchs, Feldgehölze, Alleen, Baumgruppen, Einzelbäume und Hecken;
  • das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art.

LSG "Pfrimmaue Hochheim / Pfiffligheim"

Es handelt sich hier um die Auenbereiche der Pfrimm in den Gemarkungen Hochheim und Pfiffligheim. Wichtig als Leitbahn für die Frischluftzufuhr in die Innenstadt, beinhaltet dieser Bereich ein vielfältiges Nutzungsmosaik aus landwirtschaftlicher Fläche, Obstbaumbeständen, Gärten und naturnahe Ufersäume der Pfrimm, welche ökologisch bedeutsame Wechselbeziehungen bedingen und gleichzeitig einen großen Erholungswert für die Wormser Bevölkerung hat.

Auenbereich
Auenbereich

Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Maßnahmen verboten, die zu einer Veränderung des Charakters des Gebietes führen können oder geeignet sind den Schutzzweck zu gefährden. Insbesondere ( u.a.! )sind ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde verboten:

  • das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen aller Art;
  • das Anlegen oder Erweitern von Stell-, Park-, Sport-, Bade-, Zelt- und Campingplätzen sowie von Freizeiteinrichtungen;
  • Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau;
  • das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätzen;
  • das Beseitigen oder Beschädigen von Landschaftsbestandteilen wie Felsen, Teiche, Rohr- und Riedbestände, Uferbewuchs, Feldgehölze, Alleen, Baumgruppen, Einzelbäume und Hecken;
  • die Nutzungsänderung auf Streuobstwiesengrundstücken einschl. der Rodung von Obstbäumen;
  • das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;
  • Handlungen, die die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärm oder auf andere Weise stören.

LSG "Eisbachauen"

Es handelt sich hier um die Auenbereiche des Eisbaches in den Gemarkungen Wiesoppenheim und Heppenheim und in Teilen in den Gemarkungen Horchheim und Weinsheim zwecks Erhaltung und Wiederherstellung der für diesen Bereich historischen Obstwiesen, Wiesen sowie der vielfältigen Landschaftstrukturen.

Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Maßnahmen verboten, die zu einer Veränderung des Charakters des Gebietes führen können oder geeignet sind den Schutzzweck zu gefährden. Insbesondere (u.a.!) sind ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde verboten:

  • das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen aller Art;
  • das Anlegen oder Erweitern von Stell-, Park-, Sport-, Bade-, Zelt- und Campingplätzen sowie von Freizeiteinrichtungen;
  • Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau;
  • das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätzen; ausgenommen ist die Zufahrt zum Grundstück „Weidenmühle“;
  • das Beseitigen oder Beschädigen von Landschaftsbestandteilen wie Teiche, Rohr- und Riedbestände, Uferbewuchs, Feldgehölze, Alleen, Baumgruppen, Einzelbäume und Hecken;
  • die Nutzungsänderung auf Wiesengrundstücken einschl. der Rodung von Obstanlagen, sofern die Anlage nicht dem Erwerbsobstbau dienen.

Naturdenkmale (ND)

Naturdenkmale genießen einen besonderen Schutz aufgrund ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit sowie aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen (§ 28 BNatSchG).

Im Stadtgebiet Worms gibt es eine Vielzahl von Naturdenkmäler, zum großen Teil bedeutende Einzelbäume, aber auch historische Parkanlagen, eine herausragende Altholzinsel und besondere Naturschöpfungen wie ein landschaftlich bedeutender Hangabbruch, Hohlwege, ein Feuchtgebiet im Auenbereich des Rheins oder ein Sickerquellhang. Exemplarisch seien hier folgende genannt:

ND "Abenheimer Klinge"

Es handelt sich um ein von mehreren Sickerquellen geprägtes Feuchtgebiet, welches neben den als Gärten genutzten Flächen ein Mosaik aus ökologisch hochwertiger Pioniergesellschaft der Quellsumpfbereiche, Schilfflächen, Wald- und Wiesenbereiche darstellt.

ND "Kastanie bei der Firma Langenbach"

Eine ausgesprochen schöne, ca. 80 Jahre alte, in den Straßenraum der Alzeyer Straße ragende Kastanie

ND "Lindenallee an der Höhenstraße"

Ein landschaftsprägendes Element, welches auch dem Hauptfriedhof eine angemessene Kulisse verleiht. Aufgrund der schwierigen Standortbedingungen und trotz vieler baumpflegerischer Bemühungen ist die Allee abgängig. Ein Ersatz auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist bereits angelegt.

ND "Hohlwege am Abenheimer Klausenberg"

Es handelt sich um zwei Hohlwege und Feldraine im Bereich der Kreisstraße Worms-Abenheim und Osthofen, die aufgrund ihrer besonderen Vegetation und ihrer landschaftsprägenden Wirkung diesen besonderen Schutz genießt.

Geschützte Landschaftsbestandteile

Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) genießen einen besonderen Schutz zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 29 BNatSchG)

Im Stadtkreis Worms wurde eine Vielzahl an Geschützten Landschaftsbestandteilen ausgewiesen, so u. a. landschaftsprägende Hohlwege, der ehemalige Mühlgrabenverlauf im Westen der Gemarkung Worms-Pfeddersheim, eine ehemalige, sich selbst überlassene Kiesabbaustätte in der Gemarkung Heppenheim und Einzelbäume mit orts- oder landschaftsprägendem Charakter.
Exemplarisch seien hier folgende genannt:

GLB "Mörstädter Hohl"

Es handelt sich hier um einen ausgeprägten Hohlweg in der Gemarkung Pfeddersheim (K11), welcher als Erosionsrinne seine Entwicklung begann, diese dann durch Auswaschungen und Befahrungen sich vertiefte und sich damit zu einer in Deutschland seltenen Landschaftsform entwickelte, die aufgrund ihrer Exposition und dem anstehenden Lösslehm Lebensraum für spezialisierten Tier- und Pflanzenart darstellt.

GLB "Gehölzbestand Wiesenmühle"

Das Gebiet umfasst in einer Gesamtgröße von etwa 1,87 ha den Mündungsbereich des ehemals künstlich hergestellten Wasserlaufs „Mühlgraben“ im Nebenschluss der Pfrimm (Gemarkung Pfeddersheim), der seit den 70er-Jahren nicht mehr geflutet wird und auch teilweise zugeschüttet wurde. Der Bereich weist noch den typischen Bachbegleitwuchs auf. Dieser Gehölzstreifen stellt sowohl ein eigenständiges Biotop dar, steht jedoch auch in vielfältigen Wechselbeziehungen zur Pfrimm und übt positiven Einfluss auf Kleinklima und Erosionsvermeidung dar.

GLB "Obstanlage im vorderen Rührenzaun"

Es handelt sich hier um eine ehemalige, ca. 0,4 ha große ehemalige Kiesabbaustätte, die sich durch hohe Steilböschungen auszeichnet und einen alten Obstbaumbestand beherbergt. Innerhalb des umgebenden ungegliederten landwirtschaftlichen Produktionsraumes in der Gemarkung Worms-Heppenheim stellt dieser Bereich einen wichtigen Brut-, Rückzugs-, und Nahrungsbiotop insbesondere für Vögel, Insekten und Kleinsäuger dar.

Obstanlage
Obstanlage

GLB "Ehemaliger Bahndamm zwischen Worms-Neuhausen und Worms-Abenheim"

Der ehemalige Bahndamm dient als Radwegeverbindung zwischen Neuhausen und Abenheim. Beidseitig des ausgewiesenen Weges befinden sich die Dammböschungen, die als Übergangsbereich zu den angrenzenden Wirtschaftswegen und anderen Grundstücken Grünbereiche verschiedenster Ausprägung darstellen. 70 verschiedene Blühpflanzen bereichern das Landschaftsbild und werden teilweise begleitet oder abgelöst von Einzelgehölzen oder ausgedehnten Gehölzgürteln mit ebenfalls hohem ökologischen wie landschaftsästhetischen Wert.

Ausnahmegenehmigung

Anträge auf Ausnahmegenehmigung nach den Regelungen der Schutzgebiets-Verordnungen (LSG, GLB, ND) sind bei der unteren Naturschutzbehörde (siehe "Bürgerservice Kontakt") zu stellen.

Zuständige Behörde für Natura 2000-Gebiete und Naturschutzgebiete (NSG) ist die Obere Naturschutzbehörde der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14 in 67433 Neustadt a.d.W.

Kontakt

Theresa Pflaum
Telefon: 0 62 41 / 8 53 - 35 04
E-Mail Kontaktformular

Kontakt

Wolfgang Reich
Telefon: 0 62 41 / 8 53 - 35 05
E-Mail Kontaktformular

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